Dieses Kriterium kommt zum Zuge, wenn Arbeitsbereiche aus dem
Betrieb ausgelagert werden. In den Fällen des Outsourcing und
Outplacement ist besonders darauf zu achten, dass das
äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit geändert
wird, da sonst die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse
fortbestehen. D.h. in erster Linie müssen die Merkmale
geändert werden, die die Arbeitnehmer in den Betrieb
eingegliedert haben.
Zuletzt geändert am 07.01.2005
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