Bestehen Zweifel daran, ob eine Verkehrsverstoß begangen wurde
oder ist die Sanktion überhöht, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt
hinzuzuziehen, da nur dieser die uneingeschränkte Akteneinsicht
beantragen kann. Dieses Recht steht nur dem Anwalt zu, was in den
Paragrafen 46 Absatz 1 und 69 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit Paragraf
147 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) festgeschrieben ist.
Der Betroffene selbst hat kein Recht auf Akteneinsicht. In der
Praxis wird diese Regelung allerdings nicht immer "so eng" gesehen,
vor allem, wenn die Akte bei der Polizei liegt. Auf dem
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid ist zumeist auch ein Punkt
"Akteneinsicht gewährt " enthalten. Wenn der Betroffene bei der
Polizei erscheint, um etwa "sein Foto" anzuschauen, wird man ihm dies
nicht verwehren. Rein rechtlich steht es ihm allerdings allenfalls zu,
bestimmte Abschriften anzufordern oder Auskünfte über den
Akteninhalt einzuholen (§ 147 Absatz 7 StPO).
Rechtstipp: Hier ist Vorsicht geboten! Wenn Sie zur Polizei gehen,
um in die Akten zu sehen, werden die Beamten eventuell einige Fragen
stellen. Allein mit der Antwort "Bin ich nicht" "Kenn ich nicht" haben
Sie schon zur Sache ausgesagt und mit dem Schweigerecht (siehe
vorheriger Abschnitt) ist es vorbei. Die so gemachten Aussagen können
später in diesem Verfahren, oder in einem anderen Verfahren
vorgehalten werden. Denn eigentlich passiert folgendes: Die Polizei
gewährt keine Akteneinsicht, sondern führt eine informatorische
Befragung oder eine Vernehmung durch. Deshalb ist es besser, die
Akteneinsicht dem Anwalt zu überlassen. Durch die Akteneinsicht
erlangt der Anwalt Kenntnis über die Beweismittel.
Bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu geringem Sicherheitsabstand oder
Rotlichtverstößen werden häufig Fotos und Videoaufnahmen als
Beweismittel angefertigt. Der Anwalt kann eine Kopie dieser
Beweismittel anfordern. Entscheidend ist, ob diese eine Qualität
aufweisen, die ein Erkennen des Betroffenen ermöglicht. Häufig fehlt
es an dieser Qualität (siehe hierzu ausführlich
"Bußgeldbescheid Teil 2"). In den Akten ist auch der
Verstoß näher beschrieben, beispielsweise ob es sich um eine
plötzliche Geschwindigkeitsbeschränkung handelt, eine langsame
Abstufung der Geschwindigkeit, wie viel Zeit vergangen ist, bis das
Fahrzeug nach dem Umschalten der Ampel auf Rot zum Stehen kam.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
Copyright www.valuenet.de