Alkohol am Steuer, ein Fall, bei dem immer mit einem Fahrverbot
gerechnet werden muss.
- Liegt der Blutalkoholwert bei 0,5
Promille oder mehr, werden ein Bußgeld von 250 Euro, ein
Fahrverbot von einem Monat (Anlage zur
Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 241) und vier Punkte in Flensburg
(Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1) fällig,
wenn keine Fahrunsicherheiten auffallen.
- Besteht schon eine
Eintragung, drohen eine Geldbuße von 500 Euro mit einem Fahrverbot
von drei Monaten (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung,
Nr. 241.1) sowie 4 Punkte (Anlage 13 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1) als Strafe. Bestehen mehrere
Einträge, erhöht sich die Geldbuße auf 750 Euro mit einem
Fahrverbot von drei Monaten (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung,
Nr. 241.2) sowie vier Punkten (Anlage 13 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1).
- Kommt es durch die
Wirkung des Alkohols zu einem Unfall, wird die Situation für den
Unfallverursacher noch weitaus enger. Auch bei einer BAK von 0,5
Promille ist der Straftatbestand des § 315c StGB erfüllt. Dann
handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine
Straftat. Es können eine Geldstrafe (30-45 Tagessätze) oder sogar
eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Hinzu kommt Führerscheinentzug
mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu
fünf Jahren und sieben Punkte gemäß Punkt 1.1
der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der Führerschein ist übrigens auch erst mal weg, wenn sich bei
einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille Anzeichen von
Fahrunsicherheit zeigen (z. B. Schlangenlinien) und es nicht zu einem
Unfall kommt.
Rechtstipp: Ein Atemalkoholtest hat allenfalls
dann Beweiskraft vor Gericht, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum
mindestens 20 Minuten vergangen sind (Urteil des Bayerischen Obersten
Landgerichts vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 2 ObOWi 471/04).
Zivilrechtlich begründet die Alkoholisierung bei einem Unfall
Schadenersatz, bei Personenschäden einen Anspruch des Unfallopfers
auf Schmerzensgeld und eventuell auf eine Rente. Des Weiteren haftet
der Fahrer selbst, wenn der Unfall auf den Alkoholgenuss
zurückzuführen ist. Die Haftpflichtversicherung ist den
Versicherungsnehmer und den mitversicherten gegenüber bei einem
alkoholbedingten Unfall bis zu einem Betrag von 5.000 Euro (§ 5
Absatz 1 Nr. 5, Absatz 3, der
Kfz-Pflichtversicherungsverordnung) von der Leistung frei. Die eigene
Kaskoversicherung verweigert bei einem alkoholbedingten Unfall die
Zahlung völlig.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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