Alt-Unterlassungserklärungen

Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 reformiert wurde und es regelmäßige Veränderungen der Rechtslage gibt, stellt sich häufiger die Frage, was mit Unterlassungserklärungen geschieht, die noch nach der vorher geltenden Rechtslage unterschrieben wurden. Hier ist wichtig zu wissen, dass sie vom Unterlassungsschuldner, also dem Abgemahnten gekündigt werden müssen. Dann wird deren Wirksamkeit aufgehoben.

Praktisch besonders bedeutsam sind Unterlassungserklärungen, die das alte Sonderveranstaltungsverbot, das abgeschaffte Rabattgesetz und die ebenso abgeschaffte Zugabeverordnung betreffen. Soweit solche Erklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben wurden, ist eine Kündigung jedes einzelnen Betroffenen aber nicht nötig: Sie hat insoweit nämlich allgemein den Verzicht auf die Rechte aus diesen Unterlassungserklärungen kundgetan.

Zuletzt geändert am 25.03.2006

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