Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit
Wirkung zum 1. Januar 2004 reformiert wurde und es regelmäßige
Veränderungen der Rechtslage gibt, stellt sich häufiger die Frage,
was mit Unterlassungserklärungen geschieht, die noch nach der vorher
geltenden Rechtslage unterschrieben wurden. Hier ist wichtig zu
wissen, dass sie vom Unterlassungsschuldner, also dem Abgemahnten
gekündigt werden müssen. Dann wird deren Wirksamkeit aufgehoben.
Praktisch besonders bedeutsam sind Unterlassungserklärungen,
die das alte Sonderveranstaltungsverbot, das abgeschaffte Rabattgesetz
und die ebenso abgeschaffte Zugabeverordnung betreffen. Soweit solche
Erklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben wurden, ist
eine Kündigung jedes einzelnen Betroffenen aber nicht nötig: Sie hat
insoweit nämlich allgemein den Verzicht auf die Rechte aus diesen
Unterlassungserklärungen kundgetan.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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