Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus der "Grundzulage"
und einer "Kinderzulage".
Die Grundzulage beträgt in den
Jahren:
| 2002 und 2003 | 38 Euro |
| 2004 und
2005 | 76 Euro |
| 2006 und 2007 | 114 Euro |
| ab 2008 | 154 Euro |
Bei Eheleuten, die
beide unmittelbar begünstigt sind, werden die Grundzulagen jeweils
getrennt auf die Verträge der Eheleute gutgeschrieben. Bei Eheleuten,
bei denen nur ein Ehepartner unmittelbar begünstigt ist und die nicht
dauernd getrennt leben, hat der nicht begünstigte Ehegatte einen
"abgeleiteten Zulagenanspruch". Er ist also mittelbar begünstigt. Es
ist nicht erforderlich, dass der mittelbar begünstigte Ehegatte einen
Mindesteigenbeitrag leistet.
In diesen so genannten
Mischfällen lohnt es sich besonders, dass der unmittelbar
begünstigte Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag leistet. Dann
erhalten beide Eheleute die Altersvorsorgezulage in voller Höhe. Tut
er dies nicht, wird nicht nur seine Zulage, sondern auch die Zulage
des mittelbar begünstigten Ehegatten entsprechend gekürzt.
Die Kinderzulage beträgt je Kind in den Jahren:
| 2002 und 2003 | 46 Euro |
| 2004 und
2005 | 92 Euro |
| 2006 und 2007 | 138 Euro |
| ab 2008 | 185 Euro |
| ab 2008
für neu geborene Kinder | 300 Euro |
Die Kinderzulage wird dem Zulageberechtigten für
jedes Kind gewährt, für das er Kindergeld bezieht. Bei Eheleuten
werden Kinder grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Auf Antrag beider
Eheleute können Kinder auch dem Vater zugeordnet werden (§ 85
Absatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).. Bei mehreren Kindern kann
sogar eine geteilte Zuordnung erfolgen, indem ein Kind dem Vater und
ein Kind der Mutter zugeordnet wird. Der Antrag gilt jeweils für ein
Jahr und ist unwiderruflich.
Zuletzt geändert am 16.09.2007
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