Berufe, die einer amtlichen Eintragung oder Zulassung
bedürfen, können auch dann selbstständig ausgeübt
werden, wenn der Betroffene nur für einen Auftraggeber arbeitet
und keine Mitarbeiter beschäftigt. Hierzu gehört auch die
Eintragung in die Handwerksrolle. Die Eintragung ins Gewerberegister
oder Handelsregister sind als alleiniges Kriterium nicht
ausreichend.
Zuletzt geändert am 10.01.2005
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