Angebot und Annahme, also das was bei Übereinstimmung zum Vertrag
führt, werden vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als
Willenserklärungen bezeichnet. Ausführlich darauf geht der Abschnitt
"Verbindlicher Vertrag" ein. Eine Willenserklärung ist beispielsweise
nach § 118 BGB von vornherein nichtig, wenn sie nicht ernst
gemeint ist und man erwarten konnte, dass sie auch nicht ernst
genommen wird (eher selten!).
In bestimmten Fällen sieht das
Gesetz allerdings die Möglichkeit vor, eine Willenserklärung
anzufechten, insbesondere bei:
- Täuschung oder Drohung
- Irrtum
Wenn man zur Abgabe seiner
Willenserklärung durch Täuschung oder Drohung bewegt wurde, kann man
diese binnen Jahresfrist anfechten. Eine Täuschung liegt
beispielsweise im hin und wieder vorkommenden Einstellen leerer
Verpackungen, wobei bewusst der Eindruck erweckt wird, der Käufer
erhalte auch das was auf der Verpackung draufsteht. Wer hier geboten
hat und die Auktion gewinnt, kann wegen Täuschung seine Annahme
anfechten. Das hat zur Folge, dass sie von Anfang an als nichtig
angesehen wird. Derartige Täuschungen sind übrigens in der Regel als
Betrug strafbar.
Der Verkäufer kann sein Angebot, der Bieter
seine Annahme aber auch anfechten, wenn er sich bei - in bestimmter
Art und Weise - geirrt hat (§ 119 BGB). Das ist etwa der Fall,
wenn der Käufer die Artikelbeschreibung falsch verstanden hat oder
nur aus Versehen geboten hat. Die Anfechtung muss unverzüglich
erfolgen und hat allerdings den praktischen Nachteil, dass der Bieter
seinen Irrtum im Zweifel vor Gericht beweisen muss - was häufig nicht
möglich ist. Gelingt ihm der Beweis dennoch, muss er aber noch
Schadensersatz zahlen, wenn denn ein Schaden eingetreten ist.
Ein Schaden tritt dann ein, wenn der Artikel bei einer neuen
Auktion nicht so teuer verkauft werden kann, wie dies möglich gewesen
wäre, wenn das nächst niedrigere Gebot zum Zug gekommen wäre.
Sprich: Wenn angefochten wird, gewinnt ja nicht der nächst niedriger
Bietende - die Auktion kann höchstens wiederholt werden. Bringt diese
neue Auktion dann im Ergebnis weniger ein als dieses verlorene
zweithöchste Gebot, besteht der Schaden aus der Differenz.
Zuletzt geändert am 17.04.2006
Copyright www.valuenet.de