Eine Anfechtung des Erbvertrages ist vor allem dann hilfreich, wenn
die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vorliegen (siehe hierzu
vorheriger Abschnitt) und es sich nicht um einseitige Verfügungen
handelt.
Will der Erblasser gegen einseitige Verfügungen
vorgehen, also gegen solche, die keine vertragliche Bindungswirkung
entfalten, kann er widerrufen. Er braucht in diesem Fall nicht
anzufechten. Bei vertraglich bindenden Verfügungen ist dagegen kein
Widerruf möglich. Hier gelten die speziellen Vorschriften der
Paragrafen 2281 bis 2283 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Erblasser kann nur vor dem Notar anfechten. Der Erblasser muss
die Anfechtung persönlich erklären, eine Stellvertretung ist nicht
möglich (§ 2282 Absatz 1 BGB). Dies gilt auch für minderjährige
Erblasser. Diese können nach § 2282 Absatz 1 Satz 2 BGB ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters handeln.
Als
Anfechtungsgründe kommen in Betracht:
- Inhaltsirrtum (§
2078 Absatz 1 Alternative 1 BGB):
Ein Inhaltsirrtum liegt vor,
wenn der Erklärende von einer anderen Bedeutung des Erklärten
ausgegangen ist. - Erklärungsirrtum (§ 2078 Absatz 1
Alternative 2 BGB):
Um einen Erklärungsirrtum handelt es sich
beispielsweise, wenn sich der Erklärende versprochen oder
verschrieben hat. - Irrtum bei der Willensbildung, so
genannter Motivirrtum (§ 2078 Absatz 2 Alternative 1 BGB):
Ein
beachtlicher Motivirrtum ist etwa gegeben, wenn der Erblasser die arme
Cousine bedenken will, um sie sozial abzusichern, sie aber in
Wirklichkeit vermögend ist. - Widerrechtliche Drohung (§
2078 Absatz 2 Alternative 2 BGB):
Von einer widerrechtlichen
Drohung muss zum Beispiel gesprochen werden, wenn der Erblasser die
Erklärung nur abgegeben hat, weil ihm der Ehemann der Bedachten
andernfalls verprügeln wollte.
Die
Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet werden (§ 2282 Absatz
3 BGB) und gemäß § 2283 BGB innerhalb einer Frist von einem Jahr
nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen.
Ob durch die
Anfechtung der ganze Vertrag ungültig wird oder nur die einzelne
Verfügung, ist Frage der Auslegung des Vertrages.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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