Will der Vertragsgegner, also derjenige, der den Erbvertrag nicht
als Erblasser geschlossen hat, gegen den Erbvertrag oder die
vertragliche Aufhebung vorgehen, kann er seine Willenserklärung
entsprechend den allgemein für Willenserklärungen entsprechenden
Vorschriften (§§ 119 bis 124 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
anfechten. Als Anfechtungsgründe kommen im Wesentlichen die gleichen
Gründe wie beim Erblasser (siehe vorheriger Abschnitt) in Betracht.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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