Eine Anfechtung der elektronisch übermittelten Willenserklärung
ist grundsätzlich möglich, wenn diese falsch übermittelt oder
irrtümlich abgegeben wurde, beispielsweise durch Vertippen oder
Störung der Datenübertragung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB) schreibt jedoch vor, dass diese Anfechtung unverzüglich, das
heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss, nachdem derjenige, der
anfechten will, seinen Irrtum bemerkt hat (§ 121 BGB). Es sollte
deshalb schnellstmöglich eine neue E-Mail losgeschickt werden, die
den Empfänger darauf hinweist, dass und vor allem warum der
Vertragsschluss angefochten wird.
Wegen eines Softwarefehlers
hatte beispielsweise ein Computerhändler ein 2.650 Euro teures
Notebook auf seiner Internetseite irrtümlich für 245 Euro
ausgeschrieben. Als ein Käufer zugriff, bestätigte der Händler
zunächst den Kauf und lieferte den tragbaren Computer aus. Als der
Verkäufer wenige Tage später den Fehler bemerkte, erklärte er die
Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums. Zu Recht, so der
Bundesgerichtshof (BGH). Ein Fehler beim Datentransfer sei nicht
anders zu behandeln als ein Tippfehler bei der Auszeichnung der Ware.
Der Käufer muss das Notebook gegen Rückerstattung des Niedrigpreises
wieder herausgeben. (Urteil des BGH vom 26.01.2005, Aktenzeichen:
VIII ZR 79/04).
Rechtstipp: Der Käufer kann bei
Anfechtung des Verkäufers wegen Irrtums Schadenersatz verlangen,
falls er durch das Vertrauen auf den vermeintlichen Schnäppchenkauf
Einbußen erlitten hat.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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