Ein etwas zu wachsamer Mischlingshund erschreckte eine alte Dame,
die am Gartenzaun vorbeiging, indem er laut bellend auf den Zaun zu
raste und vor dem Zaun hochsprang. Die Spaziergängerin fiel um,
verletzte sich und musste ins Krankenhaus. Das Oberlandesgericht (OLG)
Celle sprach der Verletzten Schadenersatz zu. Auch wenn der
(mittelgroße) Hund die alte Frau nicht direkt angegriffen habe,
müsse die Tierhalterin für den Schaden einstehen, weil die
Verletzung durch das Verhalten des Hundes zumindest ausgelöst worden
sei. Das plötzliche Hochspringen und Bellen des Hundes in
unmittelbarer Nähe habe die Frau in Angst und Schrecken versetzt, das
sei verständlich, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch
ohne besonderes Verschulden hafte die Tierhalterin für den dadurch
entstandenen Schaden, weil er gerade auf das für Tiere typische
unberechenbare Verhalten zurückzuführen sei(Urteil des OLG Celle vom
10.09.1997, Aktenzeichen: 20 U 49/96).
Springt ein
Passant, der auf dem Weg zur U-Bahn rennt, aus Angst vor zwei
freilaufenden Hunden, die "Jagd" auf ihn machten, auf die Motorhaube
und von dort aus auf den Dach eines parkenden Fahrzeugs, so muss der
Hundebesitzer für den Schaden aufkommen und kann nicht argumentieren,
die Tiere unter Kontrolle gehabt zu haben (Urteil des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 05.11.1999, Aktenzeichen: 32 C 2314/99-48).
Zuletzt geändert am 10.10.2006
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