Eine Zustimmung des Kündigungsadressaten ist für die Wirksamkeit
nicht erforderlich: Die Kündigung ist nämlich - so drücken es die
Juristen aus - ein Gestaltungsrecht. Wird es ordnungsgemäß
ausgeübt, ändert es die Rechtslage sofort.
In Betrieben mit
einem Betriebsrat ist jedoch vor jeder Kündigung der Betriebsrat zu
hören, was § 102 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG) bestimmt. Dies gilt für die ordentliche als auch für die
fristlose Kündigung, die Änderungskündigung und die Kündigung in
der Probezeit.
Zu beachten ist auch: Die Anhörung muss
für jede in Betracht kommende Kündigung derfolgen. Das
Anhörungsverfahren ist nur für die Kündigung wirksam, für die es
eingeleitet wurde. Das ist bedeutsam, wenn mehrere Kündigungen im
Raume stehen oder Kündigungen wiederholt werden Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2005, Aktenzeichen: 2 AZR
623/04).
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für
die Kündigung mitzuteilen.
Findet die Anhörung des
Betriebsrats nicht ordnungsgemäß statt, ist die Kündigung
unwirksam. Das gilt auch dann, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
einig sind, dass gekündigt wird und ein Abwicklungsvertrag
geschlossen wird. Dies ist kein Scheingeschäft - und der Betriebsrat
ist anzuhören (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2005,
Aktenzeichen: 1 ABR 25/04).
Wurde dagegen der Betriebsrat
ordnungsgemäß angehört, gilt Folgendes: Äußert sich der
Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche, gilt seine Zustimmung als
erteilt. Äußert er sich dagegen innerhalb dieser Frist mit Bedenken,
so ändert dies allein nichts an der Wirksamkeit der Kündigung. Die
Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn der Betriebsrat überhaupt
nicht gehört wird. Das hat den Sinn, dass der Arbeitgeber sich mit
der Sicht der Arbeitnehmervertretung auseinandersetzt.
Handelt
es sich um eine fristlose Kündigung, muss der Betriebsrat schneller
sein: Spätestens innerhalb von drei Tagen muss er reagieren. Tut er
dies nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.
Dem Betriebsrat
gleich stehen andere Arbeitnehmervertretungen, beispielsweise der
Personalrat einer Dienststelle.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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