Bevor eine Sanktion - sei es eine Verwarnung oder ein Bußgeld -
verhängt wird, ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.
Er muss Gelegenheit haben, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung
zu nehmen. Diese kann im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder im Falle
eines Unfalls am Unfallort selbst erfolgen. Der häufigste Fall ist
jedoch, die Übersendung eines Anhörungsbogens mit
Zahlungsaufforderung.
Der Anhörungsbogen gibt dem Betroffenen
Gelegenheit, zu der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit Stellung zu
nehmen. Das geht aus § 55 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hervor. Der Bogen muss zurückgesandt
werden, wenn die Verwarnung oder das Bußgeld abgelehnt und nicht
bezahlt wird. Der Anhörungsbogen unterscheidet zwischen
Pflichtangaben und freiwilligen Angaben.
Wenn der Betroffene
nicht zahlen will, muss er in jedem Fall die Pflichtangaben machen,
das sind:
- Name
- Adresse
- Geburtsdatum
Zur Sache muss sich der Betroffene nicht äußern.
Schweigt er, dürfen hieraus keine negativen Schlüsse gezogen werden.
Achtung! Der Anhörungsbogen enthält - meist optisch in einen
besonderen Block gesetzt - folgende Fragen:
- Waren Sie
der verantwortliche Fahrzeugführer?
- Wird der
Verkehrsverstoß zugegeben?
- Wenn nein, aus welchen Gründen?
Dies sind Angaben zur Sache. Diese Fragen braucht der
Adressat nicht zu beantworten. Wer hier Antworten ankreuzt, hat damit
bereits Angaben zur Sache gemacht und auf sein Schweigerecht
verzichtet. Im späteren Verfahren kann er sich dann nicht mehr auf
sein Schweigerecht berufen. Die gemachten Angaben können zum Nachteil
des Angehörten verwendet werden.
Häufig kommt es auch vor,
dass der Betroffene schriftlich aufgefordert wird, sich auf der
Polizeiwache zu einer Befragung einzufinden. Hier ist zu bemerken,
dass der Betroffene nicht verpflichtet ist, der Ladung nachzukommen.
Rechtstipp: Sie sollten sich vor jeder Einlassung genau
darüber bewusst sein, welche weitreichenden Konsequenzen eine
Äußerung zur Sache mit sich bringt. Insbesondere bei spontanen
Äußerungen am Unfallort ist die Versuchung groß seine Stellung
durch eine bestimmte Schilderung des Sachverhalts zu verbessern.
Oftmals kann eine solche subjektive Darstellung jedoch leicht
widerlegt werden. Eine Stellungnahme sollte daher grundsätzlich erst
dann erfolgen, wenn Sie sich über den Stand der Ermittlungen genau
informiert haben. Dazu sollten Sie durch einen Rechtsanwalt die
Ermittlungsakten einsehen lassen. Näheres hierzu enthält der
nachfolgende Abschnitt.
Neu: Ergeht eine Entscheidung ohne
vorherige Anhörung und ist dieser rechtskräftig geworden, kann der
Betroffene unbefristet eine Anhörungsrüge beim Oberlandesgericht
(§ 46 Absatz 1 OWiG, § 33a StPO) erheben. Allerdings
kann er sich vor einer Strafe in der Regel nicht einfach mit der
Behauptung drücken, er hätte die Post von der Bußgeldstelle nicht
erhalten. Soweit die Behörde dem Betroffenen den Anhörungsbogen mit
einfachem Brief zugesendet hat, reicht das aus. Einer förmlichen
Zustellung bedarf es nicht (Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 22.03.2005, Aktenzeichen: 2 UE 582/04 -
Die Revision wurde zugelassen).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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