Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erhebt der Staatsanwalt
gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) - wie
bei einem Erwachsenen - Anklage beim zuständigen Gericht, wenn ein
hinreichender Tatverdacht gegeben ist.
§ 46 des
Jugendgerichtsgesetzes (JGG) regelt den besonderen Inhalt der
Anklageschrift für Jugendliche. Die Anklageschrift ist so zu
verfassen, dass dem Jugendlichen aus ihrer Kenntnisnahme keine
Nachteile für seine Erziehung entstehen.
Wird keine Anklage
erhoben, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (siehe
nachfolgende Abschnitte).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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