Die Zahlung einer Abfindung durch den alten Arbeitgeber kann eine
Sperrzeit auslösen und zudem auf das Arbeitslosengeld über die
Sperrzeit hinaus angerechnet werden. Das ist dann der Fall, wenn die
Abfindung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gezahlt
wird (§ 143a SGB III). In diesem Fall erklärt sich der
Arbeitnehmer nämlich mit einer früheren Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einverstanden, so dass faktisch ein
einvernehmlicher Aufhebungsvertrag vorliegt. Der Arbeitnehmer hat
damit den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit selbst verursacht.
Die Folge ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum Ende
der ordentlichen Kündigungsfrist, maximal für ein Jahr (§ 143a
Absatz 2 SGB III). Dies gilt auch, wenn die Abfindung
aufgrund eines Sozialplanes gezahlt wurde (Urteil des
Bundessozialgerichts vom 19.12.2001, Aktenzeichen: B 11 AL
53/01 R).
Anders liegt der Fall, wenn unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist eine Abfindung tarifvertraglich oder
arbeitsvertraglich zusätzlich geschuldet ist. Hier darf keine
Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen.
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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