Wer Arbeitslosengeld erhält, darf nur weniger als 15 Stunden
wöchentlich nebenbei tätig sein, egal ob als Selbständiger oder
Arbeitnehmer. Wir die Grenze überschritten, liegt keine
Arbeitslosigkeit mehr vor, sodass auch kein Arbeitslosengeld gefordert
werden kann.
Rechtstipp: Entscheidend für die Zulässigkeit
der Nebentätigkeit ist in erster Linie die Arbeitszeit, nicht der
Verdienst. Die Agentur für Arbeit kann die tatsächliche Einhaltung
der Arbeitszeit jedoch nur schwer kontrollieren. Es kommt deshalb auf
die Angaben des Arbeitgebers auf der Nebenverdienstbescheinigung
beziehungsweise bei Selbstständigkeit auf die eigenen Angaben an.
Jedoch kann bei Tätigkeiten unter 15 Wochenstunden eine
Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen. Nur ein Betrag von
165 Euro ist anrechnungsfrei (§ 141 Absatz 1
SGB III). Das verbleibende Entgelt wird vom Arbeitslosengeld
abgezogen. Beispiel:
Beträgt der monatliche
Arbeitslosengeldanspruch 750 Euro und der monatliche
Nebenverdienst 250 Euro, verbleibt ein anzurechnender
Nebenverdienst von 85 Euro. Das Gesamteinkommen liegt somit bei
915 Euro.
Wer in Weiterbildungsmaßnahmen ein Entgelt
bekommt, kann einen höheren Freibetrag von 400 Euro ansetzen
(§ 141 Absatz 4 SGB III).
Besonderheiten
gelten auch für Arbeitslose, die während der letzten 18 Monate
vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate eine
geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei ihnen bleibt der
gesamte durchschnittliche Monatsverdienst anrechnungsfrei (§ 141
Absatz 2 SGB III).
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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