Ist der geplante Neubau genehmigungspflichtig, müssen Bauherren
vor dem ersten Spatenstich diese Genehmigung beantragen.
Grundsätzlich gilt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die
Erteilung der Baugenehmigung hat, wenn dem Bauvorhaben keine
bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Welche Vorschriften genau einzuhalten sind, erklärt dieser Ratgeber
in seinem zweiten Teil ("Baugenehmigung Teil 2").
Für
immer mehr (zumeist kleinere) Bauvorhaben wird die Baugenehmigung
schneller im vereinfachten Verfahren erteilt, soweit sie nicht schon
dem Anzeigeverfahren (siehe vorheriger Abschnitt) unterfallen. In den
Bauordnungen der Länder sind diese Ausnahmen jeweils genau
aufgeführt - meistens handelt es sich um kleinere Neubauten oder um
Doppel- und Reihenhäuser, die eine bestimmte Größe und Höhe nicht
überschreiten. Außerdem fallen auch Nebengebäude wie Schuppen,
Garagen oder Stellplätze unter diese Ausnahmeregelungen. Auch in
diesen Fällen ist eine Baugenehmigung notwendig, allerdings sind
weniger Unterlagen einzureichen und die Prüfung gestaltet sich
weniger kompliziert.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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