Anspruch auf Freistellung

Bei Dauerarbeitsverhältnissen, also Arbeitsverhältnissen, die nicht befristet sind, treffen den (Alt-)Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Freistellungspflichten.

Der sich bewerbende Arbeitnehmer hat gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung zum Suchen eines anderen Dienstverhältnisses. Das geht aus § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die gesetzliche Formulierung ist weit auszulegen. Erfasst werden neben Vorstellungen beim neuen Arbeitgeber auch Besuche bei der Agentur für Arbeit sowie gegebenenfalls vom neuen Arbeitgeber geforderte amtsärztliche Untersuchungen oder die Teilnahme an Assessmentcentern.

Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass das Arbeitsverhältnis gleichzeitig:

  • gekündigt ist, wobei auch eine Änderungskündigung ausreicht.
  • auf längere oder unbestimmte Dauer abgeschlossen ist, es sich also nicht um ein Probe- oder Aushilfsarbeitsverhältnis handelt.
  • der Arbeitnehmer die Freistellung beantragt hat.

Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig um Freistellung nachzusuchen. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung ist nicht statthaft. Verweigert der Arbeitgeber unberechtigterweise die Freistellung, kann der Arbeitgeber auf Gewährung klagen, eine einstweilige Verfügung erwirken, fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen oder sich selbst beurlauben.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer angemessene Freizeit zu gewähren im Bezug auf Dauer, Anzahl sowie Zeitpunkt der Freistellungen. Angemessen ist die Gewährung, wenn sie nach Abwägung der beiderseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt, sie einen Kompromiss darstellt. Der Begriff der Angemessenheit kann tarifvertraglich näher bestimmt sein.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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