Bei Dauerarbeitsverhältnissen, also Arbeitsverhältnissen, die
nicht befristet sind, treffen den (Alt-)Arbeitgeber unter bestimmten
Voraussetzungen Freistellungspflichten.
Der sich bewerbende
Arbeitnehmer hat gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber einen
Anspruch auf Freistellung zum Suchen eines anderen
Dienstverhältnisses. Das geht aus § 629 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Die gesetzliche Formulierung ist weit auszulegen.
Erfasst werden neben Vorstellungen beim neuen Arbeitgeber auch Besuche
bei der Agentur für Arbeit sowie gegebenenfalls vom neuen Arbeitgeber
geforderte amtsärztliche Untersuchungen oder die Teilnahme an
Assessmentcentern.
Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass das
Arbeitsverhältnis gleichzeitig:
- gekündigt ist, wobei
auch eine Änderungskündigung ausreicht.
- auf längere oder
unbestimmte Dauer abgeschlossen ist, es sich also nicht um ein Probe-
oder Aushilfsarbeitsverhältnis handelt.
- der Arbeitnehmer
die Freistellung beantragt hat.
Der Arbeitnehmer hat
rechtzeitig um Freistellung nachzusuchen. Eine eigenmächtige
Selbstbeurlaubung ist nicht statthaft. Verweigert der Arbeitgeber
unberechtigterweise die Freistellung, kann der Arbeitgeber auf
Gewährung klagen, eine einstweilige Verfügung erwirken, fristlos
kündigen und Schadensersatz verlangen oder sich selbst beurlauben.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer angemessene Freizeit zu
gewähren im Bezug auf Dauer, Anzahl sowie Zeitpunkt der
Freistellungen. Angemessen ist die Gewährung, wenn sie nach Abwägung
der beiderseitigen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
erfolgt, sie einen Kompromiss darstellt. Der Begriff der
Angemessenheit kann tarifvertraglich näher bestimmt sein.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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