Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung die
Kündigungsschutzklage, möchte er, dass das Arbeitsgericht den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt und er
weiterbeschäftigt wird. Einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann
der Arbeitnehmer auf zwei verschiedene Rechtsnormen stützen. Man
unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen (dem
betriebsverfassungsrechtlichen) Weiterbeschäftigungsanspruch.
- Der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch aus § 102
Absatz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestimmt: Hat
der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und hat der Mitarbeiter
Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber ihn bis zur
Beendigung des Rechtsstreits weiter beschäftigen Unter bestimmten
Umständen kann sich der Arbeitgeber dagegen per einstweiliger
Verfügung wehren.
- Aus dem grundgesetzlich verankerten
Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Absatz 1 und Art. 2
Absatz 1 Grundgesetz, GG) folgt ein allgemeiner
Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende eines
Kündigungsschutzprozesses. Er greift dann, wenn eine
Interessenabwägung für die Weiterbeschäftigung spricht,
beispielsweise wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Dem Arbeitnehmer nützt in aller Regel nur der
betriebsverfassungsrechtliche Anspruch etwas. Beim allgemeinen
Weiterbeschäftigungsanspruch liegt es so, dass in der Regel das
Interesse des Arbeitgebers sich durchsetzt, wenn der Ausgang des
Kündigungsschutzverfahrens ungewiss ist.
Generell kann sich
der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen durch einstweilige
Verfügung von der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers freistellen
lassen:
- wenn die Klage des Arbeitnehmers aussichtslos
oder mutwillig erscheint
- wenn die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des
Arbeitgebers führen würde
- wenn der Widerspruch des
Betriebsrats offensichtlich unbegründet war
Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht ein
Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist
beziehungsweise dem Zugang der fristlosen Kündigung hinaus immer
dann, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam
ist und überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers
nicht entgegenstehen.
Ein überwiegendes schützenswertes
Interesse liegt etwa vor, wenn zu befürchten ist, dass der
Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verrät oder sich sonst gegenüber
dem Arbeitgeber strafbar oder schädigend verhält. Bis zum Ende der
ersten Instanz besteht damit ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nur
dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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