Nach Paragraf 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der
"Dienstverpflichtete" bei der Beendigung eines dauernden
Dienstverhältnisses vom "anderen Teil" ein schriftliches Zeugnis
über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist
auf Verlangen auf die Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken.
Für eigentliche Arbeitnehmer folgt der Anspruch auf das
Zeugnis heute nicht mehr aus dem BGB sondern aus der Gewerbeordnung
(§ 109 GewO und § 630 Satz 4 BGB). Die Vorschrift des BGB ist aber
bedeutsam z.B. für freie Mitarbeiter und Handelsvertreter, aber auch
Geschäftsführer von juristischen Personen, solange sie nicht
Gesellschafter sind.
Der Anspruch auf das Zeugnis kann nicht -
z. B. im Arbeitsvertrag - ausgeschlossen werden.
Es ist
empfehlenswert, das Zeugnis bei einem Arbeitsplatzwechsel umgehend
einzufordern. Vor allem auch deshalb, weil nach neuer Gesetzeslage der
Anspruch auf Zeugniserteilung schon nach drei Jahren - und nicht mehr
nach 30 Jahren - verjährt (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie das Arbeitsverhältnis beenden.
Ist das beispielsweise im August 2005, dann verjährt der Anspruch am
31. Dezember 2008.
Rechtstipp: Die Verjährungsfrist sollten
Sie als Arbeitnehmer zumindest dann nicht ausreizen, wenn Sie ein
qualifiziertes Zeugnis haben möchten: Denn auch schon vor deren
Ablauf kann der Anspruch verwirkt worden sein! Allerdings sind die
Voraussetzungen dafür vergleichsweise streng - der Arbeitnehmer darf
beispielsweise das Zeugnis längere Zeit nicht eingefordert haben und
es muss dem Arbeitgeber, der sich darauf eingerichtet hat, unzumutbar
sein, das Zeugnis doch noch auszustellen.
Der Anspruch auf das
Zeugnis besteht im Übrigen unabhängig vom Grund der Beendigung des
Arbeitsvertrages. Er besteht gleichermaßen bei ordentlichen wie bei
außerordentlichen Kündigungen aus wichtigem Grund sowie beim
Aufhebungsvertrag. Zeitlich ist in diesem Fällen übrigens der Zugang
der Kündigung beziehungsweise das Abschlussdatum des
Aufhebungsvertrages maßgeblich. Es muss also nicht etwa das Ende des
Arbeitsverhältnisses abgewartet werden. Auch die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses ist so gut wie unerheblich - selbst für
ein qualifiziertes Zeugnis (Näheres dazu im Abschnitt "Qualifiziertes
Zeugnis").
Der Arbeitnehmer muss sein Zeugnis in der Regel
selbst abholen (§ 269 Absatz 2 BGB). Aus den Umständen kann sich
aber ergeben, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer zugeschickt werden
muss - beispielsweise wenn ihm ein Hausverbot erteilt wurde oder wenn
er weit weg wohnt und das Abholen dadurch erschwert ist. Der
Arbeitgeber hat auf keinen Fall das Recht, das Zeugnis aus irgendeinem
Grunde zurückzuhalten. Er hat kein Zurückbehaltungsrecht, kann sich
also etwa nicht auf die Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder
Ähnliches berufen.
Zuletzt geändert am 03.08.2005
Copyright www.valuenet.de