Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit hat, wer
gleichzeitig
- arbeitslos ist
- sich bei der
Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat
- die
Anwartschaftszeit erfüllt hat
Das ergibt sich aus
§ 118 Absatz 1 des dritten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB III).
Auf die drei Voraussetzungen wird in den
nachfolgenden Abschnitten eingegangen.
Rechtstipp: Seit
1. Januar 2005 kann der Arbeitslose bestimmen, zu welchem
Zeitpunkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten soll (§ 118
Absatz 2 SGB III); der Tag der Entstehung des
Leistungsanspruchs verschiebt sich dann. Für ältere Arbeitslose kann
es günstiger sein, Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt
mit höherem Lebensalter zu beanspruchen, da sie dadurch einen
Anspruch für eine längere Dauer erwerben.
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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