Der Urheberrechtsinhaber oder Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts kann gemäß § 97 des Urheberrechtsgesetzes
(UrhG) vom Verletzenden
- Beseitigung
- Unterlassung
und - Schadensersatz
verlangen.
Der Inhaber eines Unternehmens haftet dabei
persönlich für Urheberrechtsverletzungen, die seine Arbeitnehmer
oder Beauftragten in seinem Unternehmen begehen (§ 100
UrhG). Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er Kenntnis von
den Vorgängen hat.
Weiter hat der Verletzte einen
Auskunftsanspruch über Art und Umfang der Verletzung und über die
Herkunft der illegalen Vervielfältigungsstücke (§ 101a UrhG).
Auf die einzelnen Ansprüche gehen die nachfolgenden
Abschnitte detailliert ein.
Sämtliche Ansprüche verjähren
drei Jahre nach Kenntnisnahme durch den Verletzten, spätestens jedoch
nach 30 Jahren (§ 102 UrhG).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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