Ansprüche bei Urherbrechtsverletzung

Der Urheberrechtsinhaber oder Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann gemäß § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom Verletzenden

  • Beseitigung
  • Unterlassung
    und
  • Schadensersatz

verlangen.

Der Inhaber eines Unternehmens haftet dabei persönlich für Urheberrechtsverletzungen, die seine Arbeitnehmer oder Beauftragten in seinem Unternehmen begehen (§ 100 UrhG). Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er Kenntnis von den Vorgängen hat.

Weiter hat der Verletzte einen Auskunftsanspruch über Art und Umfang der Verletzung und über die Herkunft der illegalen Vervielfältigungsstücke (§ 101a UrhG).

Auf die einzelnen Ansprüche gehen die nachfolgenden Abschnitte detailliert ein.

Sämtliche Ansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnisnahme durch den Verletzten, spätestens jedoch nach 30 Jahren (§ 102 UrhG).

Zuletzt geändert am 14.03.2006

Copyright www.valuenet.de