Heiratswillige mit Vermögen laufen Gefahr, dass der Zuwachs ihres
Vermögens oder durch vorweggenommene Erbfolge zu erwartendes
Vermögen in den Zugewinnausgleich fallen. Oftmals haben auch die
Eltern etwas dagegen.
Eine strikte Gütertrennung ist in
solchen Fällen aber nicht erforderlich. Vielmehr sollten hier
einzelne Vermögensgegenstände aus dem gesetzlichen Güterstand
herausgenommen werden und dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.
Zu Schwierigkeiten kann in diesem Fall allerdings die
Berücksichtigung von Ersatzgegenständen führen, beispielsweise wenn
die Ehefrau ihr geerbtes Haus veräußert und das Geld anlegt. Daher
sollten Sie zusätzlich die entsprechenden Ersatzgegenstände aus dem
Zugewinn herausnehmen.
Gerechterweise empfiehlt es sich auch,
Investitionen, die in die geerbten Gegenstände fließen, zu regeln.
Andernfalls gehen die Verwendungen regelmäßig faktisch verloren und
fließen nicht in den Zugewinn. Üblich ist folgende Regelung:
Erträge der jeweiligen Gegenstände können wieder für die
Gegenstände verwendet werden. Für sonstige Investitionen soll jedoch
der Zugewinnausgleich stattfinden, so dass die Hälfte des Betrages in
den Zugewinnausgleich fällt.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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