Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er
auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet.
Die Aufstockung beginnt dann am folgenden Tag, es sei denn, der
Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Möchte ein Arbeitnehmer
ab Beschäftigungsbeginn von der Aufstockung Gebrauch machen, muss er
seine Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach
Beschäftigungsbeginn vorlegen. Hieraus folgt, dass der Verzicht auf
die Rentenversicherungsfreiheit seine Rechtswirkung nur für die
Zukunft entfaltet.
Der Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der
geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen
werden. Die Verzichtserklärung verliert mit der Aufgabe der
geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der
Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
auf und will auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann muss
dem neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung
vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sich die neue
Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.
Bei mehreren nebeneinander ausgeübten 400-Euro-Minijobs gilt
die Verzichtserklärung für alle Beschäftigungen gleichermaßen. Das
bedeutet, die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene
Verzichtserklärung wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen.
Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt
ihrer Abgabe bestehenden und daneben aufgenommenen
Beschäftigungsverhältnisse und verliert ihre Wirkung erst dann, wenn
keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
Zuletzt geändert am 23.01.2008
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