Die Gütestellen werden nur auf Antrag tätig. Der Antrag auf
Durchführung der Schlichtung muss bestimmte essentielle
Voraussetzungen erfüllen.
Er muss:
- schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Schlichters gestellt werden
- die Parteien bezeichnen
- den Streitgegenstand
umreißen
Für den Antrag hält die Landesnotarkammer
(nicht zwingend zu verwendende) Musterformulare bereit, die auf deren
Internetpräsenz (http://www.notare.bayern.de) oder telefonisch unter
0800-NOTARIUS angefordert werden können. Vordrucke gibt|s auch direkt
bei den zugelassenen Rechtsanwälten.
Wer ohne Einigung mit
dem Gegner eine Gütestelle als Prozessvoraussetzung anruft, muss sich
an eine Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk des Gegners wenden.
Ansonsten kann die Gütestelle frei gewählt werden.
Ein
ordnungsgemäß gestellter Antrag hemmt die Verjährung gemäß
§ 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Die Hemmung tritt allerdings grundsätzlich erst mit
Bekanntgabe des Antrages an den Schuldner ein. Laut Gesetz wird der
Zeitpunkt der Antragstellung jedoch dann als Beginn der Hemmung
anerkannt, wenn die Bekanntgabe "demnächst" erfolgt (§ 167 der
Zivilprozessordnung). Zustellung der Antragsschrift ist zur Hemmung in
jedem Fall nicht erforderlich.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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