Antrag

Die Gütestellen werden nur auf Antrag tätig. Der Antrag auf Durchführung der Schlichtung muss bestimmte essentielle Voraussetzungen erfüllen.
Er muss:

  • schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Schlichters gestellt werden
  • die Parteien bezeichnen
  • den Streitgegenstand umreißen

Für den Antrag hält die Landesnotarkammer (nicht zwingend zu verwendende) Musterformulare bereit, die auf deren Internetpräsenz (http://www.notare.bayern.de) oder telefonisch unter 0800-NOTARIUS angefordert werden können. Vordrucke gibt|s auch direkt bei den zugelassenen Rechtsanwälten.

Wer ohne Einigung mit dem Gegner eine Gütestelle als Prozessvoraussetzung anruft, muss sich an eine Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk des Gegners wenden. Ansonsten kann die Gütestelle frei gewählt werden.

Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag hemmt die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Hemmung tritt allerdings grundsätzlich erst mit Bekanntgabe des Antrages an den Schuldner ein. Laut Gesetz wird der Zeitpunkt der Antragstellung jedoch dann als Beginn der Hemmung anerkannt, wenn die Bekanntgabe "demnächst" erfolgt (§ 167 der Zivilprozessordnung). Zustellung der Antragsschrift ist zur Hemmung in jedem Fall nicht erforderlich.

Zuletzt geändert am 10.02.2006

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