Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auch ab, wenn zwar ein Insolvenzgrund vorliegt,
aber das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen
wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 Satz 1
InsO).
Kosten des Verfahrens sind die Gerichtskosten für
das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der
Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Antrag wird nicht
abgewiesen, wenn ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Kosten
vorgeschossen wird. Zur Vorschussleistung berechtigt sind die
Insolvenzgläubiger und der Schuldner.
Zuletzt geändert am 01.03.2005
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