Der Antrag darf nur in den besonderen zugelassenen Formen beim
Mahngericht gestellt werden. Je nach Bundesland kann dies wahlweise
erfolgen:
- in Papierform (Vordrucke)
- durch
mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§§ 702
Absatz 1, 129a Zivilprozessordnung)
- durch Übermittlung
des Antrags auf einem Datenträger (Diskette)
- durch
Übermittlung des Antrags mittels DFÜ-Verbindung
- per
Internet
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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