Antragsformen

Der Antrag darf nur in den besonderen zugelassenen Formen beim Mahngericht gestellt werden. Je nach Bundesland kann dies wahlweise erfolgen:

  • in Papierform (Vordrucke)
  • durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§§ 702 Absatz 1, 129a Zivilprozessordnung)
  • durch Übermittlung des Antrags auf einem Datenträger (Diskette)
  • durch Übermittlung des Antrags mittels DFÜ-Verbindung
  • per Internet

Zuletzt geändert am 15.05.2007

Copyright www.valuenet.de