Einführung
Viele Menschen scheuen den Weg zum Anwalt, weil sie Angst vor
horrenden Kosten haben. Doch meist ist die Angst unbegründet. Der
Anwalt ist nämlich verpflichtet, nach gesetzlich genau vorgegebenen
Regelungen sein Honorar zu berechnen.
Der Anwalt darf
grundsätzlich nur die Gebühren verlangen, die ihm der Gesetzgeber
zugebilligt hat. Dem Anwalt ist es nach dem Gesetz aber auch -
abgesehen von wenigen Ausnahmen - verboten, geringere Gebühren zu
verlangen. Damit soll "Dumping" und ein Preiskampf zwischen Anwälten
vermieden werden. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass monetäre
Aspekte die Qualität der Rechtsberatung nicht in den Hintergrund
drängen. Der Mandant soll den Rechtsanwalt seines Vertrauens wählen
und nicht den, der am billigsten arbeitet.
Der Mandant ist
auch in anderer Hinsicht gegen zu hohe und unnötige Kosten
geschützt. Der Anwalt muss nämlich die Erfolgsaussichten
einer Rechtsverfolgung genau prüfen und den Mandant entsprechend
beraten. Führt ein Anwalt beispielsweise einen von vornherein
aussichtslosen Prozess, muss er selbst die Kosten tragen. Von einem
Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er seine Mandanten bestmöglich
vertritt. Dazu gehört gegebenenfalls auch der Hinweis, dass deren
Rechtsposition ohne Aussicht auf Erfolg ist. Es genüge nicht, dass
der Anwalt allgemein auf das Prozessrisiko hinweist (Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 3 U 83/05).
Seit 1. Juli 2004 gilt das neue Gesetz über die Vergütung
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, kurz
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Damit wurde die
Anwaltsvergütung vollkommen neu strukturiert.
Seit dem
1. Juli 2006 gibt es zudem neue Regelungen über die Vergütung
der außergerichtlichen Beratung von Rechtsanwälten.
Spätestens
ab 1. Juli 2008 sollen auch Erfolgshonorare in bestimmten Fällen
zulässig sein.
Der vorliegende Ratgeber versucht, die
Neuregelung so unkompliziert wie möglich an Standardfällen zu
erklären. Zur besseren Verständlichkeit ist dabei eine vereinfachte
Darstellung unumgänglich. In Einzelfällen kann es deshalb durchaus
zu Abweichungen kommen, insbesondere bei besonderen Verfahren oder
Verhältnissen.
Rechtstipp: Oft bestehen seitens des Mandanten
wie auch seitens der Anwälte und Anwältinnen Hemmungen, die
Honorarfrage anzusprechen. Das ist aber völlig unbegründet. Gerade
diese Frage sollte als Erstes geklärt werden. Bei der Erreichung
eines Ziels sollte immer die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens geprüft
werden.
Im vorliegenden ersten Teil des Ratgebers
"Anwaltskosten" werden die Grundlagen der Gebührenberechnung, sowohl
gerichtlich als auch außergerichtlich, erörtert.
Der zweite
Teil bringt dem Leser an Beispielen die einzelnen Tätigkeiten des
Anwalts vor und außerhalb des Gerichts und die dazugehörigen
Gebühren näher.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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