Anwaltskosten Teil 1

Einführung

Viele Menschen scheuen den Weg zum Anwalt, weil sie Angst vor horrenden Kosten haben. Doch meist ist die Angst unbegründet. Der Anwalt ist nämlich verpflichtet, nach gesetzlich genau vorgegebenen Regelungen sein Honorar zu berechnen.
Der Anwalt darf grundsätzlich nur die Gebühren verlangen, die ihm der Gesetzgeber zugebilligt hat. Dem Anwalt ist es nach dem Gesetz aber auch - abgesehen von wenigen Ausnahmen - verboten, geringere Gebühren zu verlangen. Damit soll "Dumping" und ein Preiskampf zwischen Anwälten vermieden werden. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass monetäre Aspekte die Qualität der Rechtsberatung nicht in den Hintergrund drängen. Der Mandant soll den Rechtsanwalt seines Vertrauens wählen und nicht den, der am billigsten arbeitet.

Der Mandant ist auch in anderer Hinsicht gegen zu hohe und unnötige Kosten geschützt. Der Anwalt muss nämlich die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung genau prüfen und den Mandant entsprechend beraten. Führt ein Anwalt beispielsweise einen von vornherein aussichtslosen Prozess, muss er selbst die Kosten tragen. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er seine Mandanten bestmöglich vertritt. Dazu gehört gegebenenfalls auch der Hinweis, dass deren Rechtsposition ohne Aussicht auf Erfolg ist. Es genüge nicht, dass der Anwalt allgemein auf das Prozessrisiko hinweist (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 3 U 83/05).

Seit 1. Juli 2004 gilt das neue Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, kurz Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Damit wurde die Anwaltsvergütung vollkommen neu strukturiert.
Seit dem 1. Juli 2006 gibt es zudem neue Regelungen über die Vergütung der außergerichtlichen Beratung von Rechtsanwälten.
Spätestens ab 1. Juli 2008 sollen auch Erfolgshonorare in bestimmten Fällen zulässig sein.

Der vorliegende Ratgeber versucht, die Neuregelung so unkompliziert wie möglich an Standardfällen zu erklären. Zur besseren Verständlichkeit ist dabei eine vereinfachte Darstellung unumgänglich. In Einzelfällen kann es deshalb durchaus zu Abweichungen kommen, insbesondere bei besonderen Verfahren oder Verhältnissen.

Rechtstipp: Oft bestehen seitens des Mandanten wie auch seitens der Anwälte und Anwältinnen Hemmungen, die Honorarfrage anzusprechen. Das ist aber völlig unbegründet. Gerade diese Frage sollte als Erstes geklärt werden. Bei der Erreichung eines Ziels sollte immer die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens geprüft werden.

Im vorliegenden ersten Teil des Ratgebers "Anwaltskosten" werden die Grundlagen der Gebührenberechnung, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, erörtert.
Der zweite Teil bringt dem Leser an Beispielen die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts vor und außerhalb des Gerichts und die dazugehörigen Gebühren näher.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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