Bei der streitigen Scheidung müssen sich beide Parteien anwaltlich
vertreten lassen, da sie sonst keine Prozesshandlungen vornehmen, das
heißt weder selbst Anträge stellen, noch diesen zustimmen, noch auf
Anträge erwidern können. Das geht aus § 78 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) hervor.
Hinter dem Anwaltszwang
steht die gesetzliche Intention, dass beide Parteien, auch aus
Gründen der Waffengleichheit sich fachkundiger Beratung bedienen
sollten. Durch den Richter kann dies nämlich nicht geschehen, da der
zu Objektivität verpflichtet ist.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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