Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den vergangenen zwei
Jahren (bis 31.01.2006 drei Jahren) - der so genannten "Rahmenfrist" -
mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war, für den also in
dieser Zeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geflossen sind.
Dies ergibt sich aus den Paragrafen 123 Nr. 1 und 124
des dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Die
Rahmenfrist wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2006 von drei auf
zwei Jahre verkürzt, was dazu führen wird, dass es weniger
Arbeitslosengeldberechtigte gibt.
Zu den
versicherungspflichtigen Zeiten zählen (§ 26
SGB III):
- jegliche Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt inklusive Berufsausbildung
- Wehr- und
Zivildienst
- Kranken- Mutterschafts- und
Erziehungsgeldzeiten, die eine Beschäftigung oder die
Arbeitslosigkeit unterbrochen haben
- berufsfördernde
Maßnahmen bei behinderten Jungendlichen
- sonstige
medizinische Rehabilitation (Verletztengeld, Übergangsgeld)
Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
(ABM) sind seit 1. Januar 2004 nicht mehr versicherungspflichtig
und erwerben damit in dieser Zeit keine Leistungsansprüche mehr
(§ 27 SGB III). Die Regelung soll die Nachfrage nach
den von der Agentur für Arbeit geförderten Tätigkeiten
dämpfen.
Seit dem 1. Februar 2006 werden alle Wehr-
und Zivildienstleistenden in der Arbeitslosenversicherung versichert
und nicht nur, wie vorher, wenn durch den Dienst ein
versicherungspflichtiges Verhältnis unterbrochen wurde. Allerdings
wurde die Regelung, dass die Dienstzeit, auch wenn sie kürzer als
zwölf Monate ist, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auslöst,
abgeschafft. Allein aus dem Wehr- und Zivildienst kann deshalb kein
Arbeitslosengeldanspruch entstehen.
Hat der Arbeitslose
Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden
Maßnahme bezogen, kann die Rahmenfrist auf bis zu fünf Jahre
verlangert werden (§ 124 Absatz 3 SGB III).
Die Verlängerung der Rahmenfrist wegen der Pflege von Angehörigen
und bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mindestens
15 Stunden wöchentlich wurden zum 1. Februar 2006
abgeschafft. Die genannten Personenkreise können sich allerdings ab
diesem Zeitpunkt freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichern (§ 28a SGB III) und so einen
Arbeitslosengeldanspruch sichern.
Zuletzt geändert am 11.02.2006
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