Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist an die
Betriebsgröße geknüpft. Kleinunternehmen sind ausgeschlossen (siehe
vorheriger Abschnitt).
Die Schwelle, bis zu der von einem
Kleinunternehmen gesprochen wird, ist mit Wirkung zum 1. Januar
2004 heraufgesetzt worden. Lag sie zuvor bei fünf Arbeitnehmern, gilt
das Kündigungsschutzgesetz nunmehr ab zehn Mitarbeitern. Wichtig
hierbei: Die neue Regelung gilt nur für diejenigen Arbeitnehmer, die
ab dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden. Für die Übrigen
bleibt es bei der alten Regel.
Zusätzlich gilt nach wie vor
für alle Arbeitnehmer, dass Kündigungsschutz nur besteht, wenn das
Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
bestanden hat.
Bei der Zahl der Mitarbeiter sind auch
Teilzeitmitarbeiter zu berücksichtigen - und zwar mit folgenden
Faktoren:
- Wochenarbeitszeit bis zu 20 Stunden:
Faktor 0,5 (zählt also als "halber" Mitarbeiter)
- Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden und bis zu
30 Stunden: Faktor 0,75
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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