Anwendbarkeit des KSchG

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist an die Betriebsgröße geknüpft. Kleinunternehmen sind ausgeschlossen (siehe vorheriger Abschnitt).

Die Schwelle, bis zu der von einem Kleinunternehmen gesprochen wird, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2004 heraufgesetzt worden. Lag sie zuvor bei fünf Arbeitnehmern, gilt das Kündigungsschutzgesetz nunmehr ab zehn Mitarbeitern. Wichtig hierbei: Die neue Regelung gilt nur für diejenigen Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden. Für die Übrigen bleibt es bei der alten Regel.

Zusätzlich gilt nach wie vor für alle Arbeitnehmer, dass Kündigungsschutz nur besteht, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

Bei der Zahl der Mitarbeiter sind auch Teilzeitmitarbeiter zu berücksichtigen - und zwar mit folgenden Faktoren:

  • Wochenarbeitszeit bis zu 20 Stunden: Faktor 0,5 (zählt also als "halber" Mitarbeiter)
  • Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden und bis zu 30 Stunden: Faktor 0,75

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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