Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet nicht auf alle
Arbeitsverhältnisse Anwendung. Aufgrund der im Rahmen der "Agenda
2010" zum 1. Januar 2004 vorgenommenen Gesetzesänderungen muss
allerdings zwischen Arbeitsverhältnissen unterschieden werden, die zu
diesem Stichtag bereits bestanden und solche, die nach diesem
Zeitpunkt eingegangen wurden. Das bedeutet, dass in Unternehmen bei
dem es "alte" und "neue" Mitarbeiter gibt, eine gespaltene Rechtslage
besteht:
Für Altarbeitnehmer - also bei Mitarbeitern, die
bereits vor dem 1. Januar 2004 ihre Arbeit aufgenommen haben -
gilt die frühere Rechtslage. Danach hat die Anwendbarkeit des KSchG
zwei Voraussetzungen:
- Das Arbeitsverhältnis besteht im
selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate (§ 1 KSchG)
- Der Betrieb oder das Unternehmen
beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, wobei
Auszubildende nicht mitzählen (§§ 1, 23 KSchG).
Für alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 ihre
Arbeit aufgenommen haben (auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
kommt es nicht an!), gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur,
wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn (statt früher fünf)
Arbeitnehmer beschäftigt.
Die beiden Regelungen gelten in
einem Betrieb parallel. Das bedeutet beispielsweise:
- Hat
ein Unternehmen fünf "alte" und fünf "neue" Mitarbeiter, hat keiner
Kündigungsschutz.
- Hat ein Unternehmen sechs "alte" und vier
"neue" Mitarbeiter, haben die alten Kündigungsschutz. Die neuen
Mitarbeiter haben keinen Kündigungsschutz, weil die
Schwellenzahl 10 noch nicht überschritten ist.
Als Arbeitnehmer wird voll gezählt, wer regelmäßig mehr als
30 Wochenstunden arbeitet.
Arbeitnehmer, die weniger
arbeiten, werden nur teilweise berücksichtigt: bis einschließlich
20 Stunden = 0,50 Arbeitnehmer bis einschließlich
30 Stunden = 0,75 Arbeitnehmer. Mitgezählt wird immer auch
der zu kündigende Arbeitnehmer.
Beispiel:
Ein
Handwerksbetrieb beschäftigt drei Vollzeitkräfte, zwei
Teilzeitkräfte mit je 30 Wochenstunden, eine Teilzeitkraft mit
18 Wochenstunden und eine Teilzeitkraft mit zehn Wochenstunden.
Daraus errechnen sich:
3 + 2 x 0,75 + 2 x 0,50 = 5,50 Arbeitnehmer.
Das KSchG ist damit anwendbar.
Ob die Voraussetzungen für die
Anwendung des KSchG vorliegen oder eben nicht, muss der Arbeitgeber
darlegen und beweisen (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
06.02.2004, Aktenzeichen: 28 Ca 31251/03).
Bei Unklarheit
über die Anwendbarkeit des KSchG hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder
auch Betriebsrat, Personalvertretung und Gewerkschaft.
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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