Anwendungsbereich

Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren.

Der Schuldner hat hierbei keine Wahlmöglichkeit.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für:

  • alle überschuldeten Privathaushalte
  • ehemals Selbständige, soweit diese nicht mehr als 19 Gläubiger haben, und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie gerichtet sind (§ 304 Absatz 2 Insolvenzordnung)

Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen auch Forderungen der Finanzämter und Sozialversicherungsträger.

Alle anderen Schuldner müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen (siehe Ratgeber Regelinsolvenzverfahren).

Eine Bedingung ist aber in jedem Fall zu erfüllen: Die Insolvenz muss nach dem 1. Januar 1999 angemeldet worden sein.

Zuletzt geändert am 26.02.2005

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