Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und
Regelinsolvenzverfahren.
Der Schuldner hat hierbei keine
Wahlmöglichkeit.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt
für:
- alle überschuldeten Privathaushalte
- ehemals Selbständige, soweit diese nicht mehr als 19
Gläubiger haben, und keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen gegen sie gerichtet sind (§ 304 Absatz
2 Insolvenzordnung)
Zu den Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen zählen auch Forderungen der
Finanzämter und Sozialversicherungsträger.
Alle
anderen Schuldner müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen
(siehe Ratgeber Regelinsolvenzverfahren).
Eine
Bedingung ist aber in jedem Fall zu erfüllen: Die Insolvenz muss
nach dem 1. Januar 1999 angemeldet worden sein.
Zuletzt geändert am 26.02.2005
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