Durch das obligatorische Schlichtungsverfahren ist die Erhebung
einer zivilrechtlichen Klage nur zulässig, nachdem bei zuvor versucht
worden ist, in einem Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich
beizulegen.
Die weit verbreitete Auffassung, das
Schlichtungsverfahren könne im Prozess nachgeholt werden, ist falsch
(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2004, Aktenzeichen: VI ZR
336/03). Damit muss - soweit zwingend - das Schlichtungsverfahren
immer vor dem eigenen Klageverfahren stattfinden. Andernfalls ist eine
Klage unzulässig, sodass der Kläger - auch wenn er in der Sache im
Recht ist - die Prozesskosten zu tragen hat!
Der
Schlichtungszwang ist auf zwei Fallgruppen beschränkt:
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Ansprüche aus
Ehrverletzungen, die nicht in den Medien begangen wurden
Als Nachbarstreitigkeiten sind nur Streitigkeiten erfasst:
- wegen Immissionen nach § 906 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), sofern nicht von einem gewerblichen Betrieb
ausgehend.
- wegen Überwuchses nach § 911 BGB.
- wegen eines Grenzbaums nach § 923 BGB.
- wegen der
in Art. 43 bis 54 des Bayerisches Gesetz zur Ausführung. des.
Bürgerlichen Gesetzbuches (BayAGBGB) geregelten Nachbarrechte, sofern
nicht Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb betreffend.
Bis Ende 2005 musste bei allen Streitigkeiten mit einem
Streitwert unter 750 Euro vor Klageerhebung ein
Schlichtungsversuch unternommen werden. Die entsprechende Regelung war
allerdings vom Gesetzgeber im Jahr 2000 befristet erlassen worden und
wurde nicht verlängert. Damit ist die obligatorische
Streitschlichtung für die meisten Fälle wieder abgeschafft worden.
Die praktischen Erfahrungen hätten gezeigt, dass sich
Geldstreitigkeiten bis zu 750 Euro für einen gesetzlichen
Schlichtungszwang nicht eignen, so das Bayerische
Justizministerium.
Ist diesen wie in allen anderen nicht von
der Pflichtschlichtung erfassten Fällen ist eine außergerichtliche
Streitschlichtung dennoch möglich, der erfolglose Versuch aber nicht
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. Ist keine
obligatorische Streitschlichtung vorgeschrieben, kann also auch ohne
Schlichtungsversuch gerichtlich geklagt werden.
Rechtstipp:
Tauchen während des Schlichtungsverfahrens weitere Konfliktherde auf,
die auch zur Eskalation beigetragen haben, derentwegen nun gestritten
wird, kann der Schlichter auch diesen Konfliktstoff einer
einheitlichen Lösung zu führen und mitentscheiden.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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