Wohnungen und Häuser können mittlerweile in vielen Bundesländern
ohne Baugenehmigung gebaut werden, wenn die folgenden Voraussetzungen
vorliegen:
- Die Gebäude überschreiten - je nach
Bundesland - eine bestimmte Höhe (zumeist sieben Meter) und einen
bestimmten Umfang (z. B. maximal zwei Wohnungen) nicht.
- Die Gebäude entstehen in Baugebieten mit einem qualifizierten
Bebauungsplan oder in ausgewiesenen Wohngebieten.
- Der
Bauherr hat einen Ingenieur oder Architekten als so genannten
Entwurfsverfasser beauftragt, der die Bauaufsichtsbehörde von dem
Bauvorhaben in Kenntnis setzt.
Unter diesen Umständen
muss das Bauvorhaben nur bei der zuständigen Behörde (meist die
Gemeinde) nur angezeigt werden (Kenntnisgabe). In der Regel hat der
Architekt zu erklären, dass der Entwurf mit den Forderungen des
öffentlichen Rechts (z. B. Bebauungsplan, Bauordnung, technische
Regelwerke, etc.) übereinstimmt. Darüber hinaus werden je nach
Bundesland weitere Informationen verlangt. Außerdem muss die
Erschließung gesichert sein und ein Entwässerungsantrag eingereicht
werden.
Mit dem Bau darf dann in den meisten Bundesländern
begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb einer bestimmten Frist
(meist ein Monat) ein Genehmigungsverfahren ausdrücklich wünscht (so
genanntes "Genehmigungsfreistellungsverfahren"). In anderen
Bundesländern besteht statt der Genehmigungs- eine Untersagungsoption
der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist. In wenigen Ländern
braucht dagegen nach der Anzeige gar keine Frist abgewartet werden und
es kann sofort mit dem Bau begonnen werden (reines
Anzeigeverfahren).
Rechtstipp: Im Anzeigeverfahren trägt - wie
bei der Genehmigungsfreiheit - der Bauherr die Verantwortung, dass
alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie sollten deshalb
keinesfalls auf eine fachmännische rechtliche Überprüfung durch
einen Bauplaner oder Architekten verzichten.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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