Anzeigeverfahren

Wohnungen und Häuser können mittlerweile in vielen Bundesländern ohne Baugenehmigung gebaut werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Gebäude überschreiten - je nach Bundesland - eine bestimmte Höhe (zumeist sieben Meter) und einen bestimmten Umfang (z. B. maximal zwei Wohnungen) nicht.
  • Die Gebäude entstehen in Baugebieten mit einem qualifizierten Bebauungsplan oder in ausgewiesenen Wohngebieten.
  • Der Bauherr hat einen Ingenieur oder Architekten als so genannten Entwurfsverfasser beauftragt, der die Bauaufsichtsbehörde von dem Bauvorhaben in Kenntnis setzt.

Unter diesen Umständen muss das Bauvorhaben nur bei der zuständigen Behörde (meist die Gemeinde) nur angezeigt werden (Kenntnisgabe). In der Regel hat der Architekt zu erklären, dass der Entwurf mit den Forderungen des öffentlichen Rechts (z. B. Bebauungsplan, Bauordnung, technische Regelwerke, etc.) übereinstimmt. Darüber hinaus werden je nach Bundesland weitere Informationen verlangt. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein und ein Entwässerungsantrag eingereicht werden.

Mit dem Bau darf dann in den meisten Bundesländern begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb einer bestimmten Frist (meist ein Monat) ein Genehmigungsverfahren ausdrücklich wünscht (so genanntes "Genehmigungsfreistellungsverfahren"). In anderen Bundesländern besteht statt der Genehmigungs- eine Untersagungsoption der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist. In wenigen Ländern braucht dagegen nach der Anzeige gar keine Frist abgewartet werden und es kann sofort mit dem Bau begonnen werden (reines Anzeigeverfahren).

Rechtstipp: Im Anzeigeverfahren trägt - wie bei der Genehmigungsfreiheit - der Bauherr die Verantwortung, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie sollten deshalb keinesfalls auf eine fachmännische rechtliche Überprüfung durch einen Bauplaner oder Architekten verzichten.

Zuletzt geändert am 10.01.2006

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