Arbeitgeber: Handlungsmöglichkeiten

Maßnahmen gegen den Mobbingtäter

Werden dem Arbeitgeber Mobbingsvorgänge bekannt, muss er die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Als Orientierung, welche Maßnahme im Einzelfall geboten ist, kann der Maßnahmenkatalog des § 4 Abs.1 Nr.1 BeschäftigtenschutzG, der explizit nur für den Bereich der sexuellen Belästigung gilt, herangezogen werden. Geeignete Maßnahmen können Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung sein.

Musste der Mobbingtäter erkennen, dass das Mobbing zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat, und setzt er das Mobbing dennoch fort, besteht für den Arbeitgeber sogar das Recht zur außerordentlichen, also fristlosen Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB ( LAG Thüringen, Urteil v. 15.02.2001, Az: 5 Sa 102/00).

Präventive Maßnahmen

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, präventive Maßnahmen zu treffen, so dass Mobbing gar nicht erst entsteht. Unternimmt der Arbeitgeber nämlich nicht alles ihm Mögliche, um Mobbing zu verhindern oder zu unterbinden, macht er sich ggf. unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens schadensersatzpflichtig (s.u.). Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, die Organisation seines Betriebes so zu gestalten, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer ausgeschlossen ist (LAG Thüringen, Urteil v. 10.04.2001, Az: 5 Sa 403/00). Dies kann u.a. geschehen durch

  • eine umfassende Information seiner Führungskräfte und Mitarbeiter über die Ursachen und die Folgen von Mobbing,
  • das Treffen geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung, wie etwa regelmäßige Mitarbeitergespräche sowie
  • den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen mit Sanktionscharakter für Mobbingtäter.

Krankheitsbedingte Kündigung des Mobbingopfers

Es stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitgeber dem gemobbten Arbeitnehmer dann kündigen kann, wenn dieser als Folge des Mobbings erkrankt ist. Ganz allgemein ist bei einer Kündigung wegen Krankheit nicht die Krankheit oder die durch die Fehlzeiten beeinträchtigten betrieblichen Interessen ein Grund für die Kündigung, sondern allein die Sorge vor künftigen betrieblichen Beeinträchtigungen durch krankheitsbedingte Fehlzeiten im bisherigen Umfang. Nach den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätzen ist eine krankheitsbedingte Kündigung daher nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der krankheitsbedingten Kündigung

  • objektive Tatsachen für die Sorge vor weiteren Erkrankungen im bisherigen Umfang vorliegen,
  • hierdurch eine weitere erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zu befürchten ist und
  • eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und dem Interesse des Arbeitgebers am reibungslosen Betriebsablauf zu Lasten des Arbeitnehmers ausgefallen ist.

Diese Interessenabwägung kann dazu führen, dass dann, wenn die Krankheit auf Mobbing zurückzuführen ist, gegen die Kündigung zu entscheiden ist. Neben den allgemeinen Kriterien, wie z.B. ob das Arbeitsverhältnis abgesehen von den krankheitsbedingten Fehlzeiten reibungslos verlaufen ist, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten sowie die Zumutbarkeit von Überbrückungsmaßnahmen, muss bei der Abwägung nämlich beachtet werden, dass die Ursache für die krankheitsbedingten Fehlzeiten im Betriebsbereich liegt. Die Kündigung des gemobbten Arbeitnehmers darf nur das letzte Mittel sein.

Zuletzt geändert am 26.11.2004

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