In Vertragsverhältnissen besteht allgemein die Pflicht, die
Interessen und Rechte des Vertragspartners zu achten (§ 241 Abs.2
BGB). Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bedeutet dies
insbesondere, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das
Persönlichkeitsrecht sowie die sonstigen Rechtsgüter wie Gesundheit
und Ehre seiner Arbeitnehmer zu schützen.
Der Arbeitgeber hat
ebenfalls die freie Entfaltung der Persönlichkeit seiner Arbeitnehmer
zu schützen und zu fördern ( § 75 Abs.2 BetrVG). Hieraus folgt,
dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, im Rahmen seiner
Betriebsorganisation sicher zu stellen, dass seine Arbeitnehmer nicht
gemobbt werden. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von
Mobbingaktivitäten, hat er umgehend Abhilfe zu schaffen.
Wird
durch das Mobbing die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers
beeinträchtigt, ergibt sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers aus
den §§ 617 bis 619 BGB. Auch das Arbeitsschutzgesetz gebietet dem
Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers
bezüglich aller arbeitsrelevanten Aspekte zu sorgen. Hierbei hat
der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen unter
Arbeitsschutzgesichtspunkten zu analysieren und ggf. Schutzmaßnahmen
zu treffen. Zu diesen Gesichtspunkten zählen auch die sozialen
Beziehungen im Betrieb (§ 4 Nr.4, 4. Alt ArbeitsschutzG).
Handelt es sich um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz,
ergibt sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 1
BeschäftigtenschutzG. Dieses Gesetz definiert sexuelle
Belästigung als vorsätzliches, sexuell bestimmtes Verhalten,
das die Würde des Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt.
Dazu gehören strafbare sexuelle Handlungen sowie u.a. die
Aufforderung zu sexuell-körperlichen Berührungen aber auch
entsprechende Bemerkungen oder das Zeigen erkennbar unerwünschter
pornografischer Darstellungen. Die Schutzpflichten des Arbeitgebers
hat auch das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen besonders
hervorgehoben. Ein Arbeitgeber hat auf Belange des Arbeitnehmers
Rücksicht zu nehmen und muss den Arbeitnehmer auch vor psychischen
Gefahren schützen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor
systematischen Anfeindungen und schikanösem Verhalten durch Kollegen
und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber muss sich auch das Verhalten
derjenigen zurechnen lassen, die in seinem Namen handeln (LAG Nds.,
Urteil v. 3.5.00, 16a Sa 139/99).
Schließlich kann sich die
Schutzpflicht des Arbeitgebers auch aus dem Benachteiligungsverbot
wegen des Geschlechts ergeben, wenn das Mobbing in einer fortlaufenden
Benachteiligung wegen des Geschlechts durch den Arbeitgeber selbst
besteht (§ 611 a BGB).
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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