Auch wenn der Telearbeiter räumlich getrennt vom Betrieb arbeitet,
gehört er - soweit er Arbeitnehmer ist - zum Betrieb. Dies spielt vor
allem bei den Betriebsratswahlen eine Rolle (Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2003, Aktenzeichen: 7 ABR 3/03).
Unter Betrieb versteht man eine organisatorische Einheit, in der
arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden.
Bei der
Telearbeit wird die räumliche Trennung durch die elektronischen
Verbindungen des Telearbeiters zum Betrieb ersetzt. Auch ist er in die
Organisation des Betriebes voll eingebunden, so dass der
Telearbeitsplatz als Bestandteil des Unternehmens gilt.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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