Arbeitsgericht

Im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entstehen die gleichen Gebühren wie im allgemeinen Zivilprozess (siehe Abschnitt "Zivilprozess").

Die Gebührenhöhe richtet sich also auch hier nach dem Gegenstandswert:

  • Für Kündigungsschutzklagen liegt der Streitwert in der Regel bei einem Dreimonatsgehalt (§ 42 Absatz 4 Gerichtskostengesetz, GKG).
  • Werden wiederkehrende Lohn- oder Gehaltszahlungen gefordert, ist in der Regel der dreifache Jahresbetrag als Streitwert anzusetzen (§ 42 Absatz 3 Satz 1 GKG), wenn nicht der Gesamtbetrag der Forderung geringer ist.

Rechtstipp: Eine Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist, dass in erster Instanz keine Kostenerstattung erfolgt. Jede Partei muss - unabhängig vom Ausgang des Prozesses - die eigenen Kosten selbst tragen. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten darüber zu belehren, dass keine Kostenerstattung erfolgt (§ 12a Absatz 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetzes, ArbGG). Die Bestimmung soll verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten und Verdienstausfall tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können.

Zuletzt geändert am 16.04.2007

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