Im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entstehen die gleichen
Gebühren wie im allgemeinen Zivilprozess (siehe Abschnitt
"Zivilprozess").
Die Gebührenhöhe richtet sich also
auch hier nach dem Gegenstandswert:
- Für
Kündigungsschutzklagen liegt der Streitwert in der Regel bei einem
Dreimonatsgehalt (§ 42 Absatz 4 Gerichtskostengesetz, GKG).
- Werden wiederkehrende Lohn- oder Gehaltszahlungen gefordert,
ist in der Regel der dreifache Jahresbetrag als Streitwert anzusetzen
(§ 42 Absatz 3 Satz 1 GKG), wenn nicht der
Gesamtbetrag der Forderung geringer ist.
Rechtstipp:
Eine Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist, dass in
erster Instanz keine Kostenerstattung erfolgt. Jede Partei muss -
unabhängig vom Ausgang des Prozesses - die eigenen Kosten selbst
tragen. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten darüber zu belehren,
dass keine Kostenerstattung erfolgt (§ 12a Absatz 1
Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetzes, ArbGG). Die Bestimmung soll
verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der
Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.
Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber
dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch
auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich
zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess
verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt,
weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie
Anwaltskosten und Verdienstausfall tragen muss, ohne diese auf den im
Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können.
Zuletzt geändert am 16.04.2007
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