Wird die monatliche Arbeitslohngrenze von 400 Euro
überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine "geringfügige
Beschäftigung". Mit Überschreiten dieser Grenze wird der Arbeitslohn
versicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge
zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls zur
Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die vorhergehende Zeit aber
bleibt die Versicherungsfreiheit erhalten und damit auch die Pflicht
des Arbeitgebers, die Pauschalabgaben zu zahlen.
Steuertipp:
Bei einem Monatsverdienst im Bereich von 400,01 bis 800,00 Euro
gilt die Vergünstigung der so genannten Gleitzone: Hier braucht der
Arbeitnehmer noch nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu
zahlen. Einzelheiten enthält der separate Ratgeber
"Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung".
- 1. Gelegentliches planmäßiges Überschreiten
der Arbeitslohngrenze
Bei der Arbeitslohngrenze ist vom
regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Zum "regelmäßigen"
Arbeitsentgelt gehören anteilig auch einmalige Zahlungen, wie
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn diese mit hinreichender Sicherheit
mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Solche Sonderzahlungen
werden auf das ganze Jahr umgerechnet. Diese Einmalzahlungen stoßen
immer wieder bei Prüfungen auf großes Interesse. Kommt es dabei zur
Überschreitung der Arbeitslohngrenze von 400 Euro, so ist der
Arbeitslohn nicht nur für den betreffenden Monat, sondern
rückwirkend für das ganze Jahr steuer- und
sozialversicherungspflichtig. Nicht zum regelmäßigen Verdienst in
diesem Sinne gehören steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers, etwa
für Reisekosten, sowie Vergütungen bis zu 1.848 Euro im Jahr
für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher oder Betreuer gemäß § 3 Nr. 26 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
Beispiel: Frau Emsig verdient
380 Euro monatlich. Außerdem erhält sie im Dezember ein
vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 300 Euro.
| laufender Arbeitslohn: 380 Euro
x 12 Monate | 4.560 Euro |
| + Weihnachtsgeld | +
300 Euro |
| = zusammen |
= 4.860 Euro |
| durchschnittlicher
Mohnatslohn | = 405 Euro
(4860 Euro / 12) |
Folge: Der
durchschnittliche Monatslohn übersteigt die Arbeitslohngrenze von
400 Euro, sodass Frau Emsig versicherungspflichtig ist, und zwar
rückwirkend für das ganze Jahr. Maßgebend für die Zuordnung der
Einmalzahlung ist gemäß § 22 Absatz 1 SGB IV das
Datum der tatsächlichen Auszahlung.
Steuertipp: Handelt es
sich bei den Einmalzahlungen hingegen nicht um jährlich
wiederkehrende Beträge, so werden diese nicht berücksichtigt. Dies
gilt zum Beispiel für Jubiläumszuwendungen (Besprechungsergebnis der
Sozialversicherungsträger vom 30.05.2000, veröffentlicht in:
DB 2000, Seite 1466) und Zahlungen aus ruhenden
Beschäftigungsverhältnissen wie etwa einer Elternzeit. Gleichwohl
muss der Arbeitgeber davon die Pauschalbeiträge von 15 Prozent
(beziehungsweise fünf Prozent) zur Rentenversicherung und
gegebenenfalls von 13 Prozent (beziehungsweise
fünf Prozent) zur Krankenversicherung abführen.
Bisher war es nicht zulässig, einfach auf das Weihnachtsgeld zu
verzichten, um so das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu
vermeiden. Denn im Unterschied zum Steuerrecht, wo es auf das
Zuflussprinzip ankommt, galt im Sozialversicherungsrecht das
Anspruchsprinzip (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.08.1994,
Aktenzeichen: 12 RK 59/92). Maßgebend war also nicht der
tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, sondern der Arbeitslohn, auf den
Sie nach Tarifvertrag einen Anspruch hatten (so genannter
Phantomlohn). Dies hat der Gesetzgeber geändert: Einmalzahlungen
dürfen nunmehr nur dann berücksichtigt werden, wenn diese
tatsächlich ausgezahlt werden. Diese Ausnahme vom Phantomlohn
beziehungsweise vom Anspruchsprinzip bezieht sich nur auf
Einmalzahlungen, nicht jedoch auf den laufenden Arbeitslohn, wie
tarifvertragliche Bezahlung oder tarifvertraglich vorgesehene Zulagen.
Allerdings muss der Mini-Jobber schriftlich auf die Zahlung verzichten
und der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu seinen Lohnunterlagen
nehmen.
- 2. Gelegentliches und
unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der
Arbeitslohngrenze führt noch nicht zur Versicherungspflicht. Als
gelegentlich gilt ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines
Jahres. In Betracht kommt dies beispielsweise bei Urlaubs- oder
Krankheitsvertretung sowie bei saisonbedingten Sondereinsätzen. In
diesem Fall ist es nicht schädlich, wenn der Jahresverdienst höher
ist als 4.800 Euro (12 x 400 Euro) und der
Durchschnittsverdienst damit über 400 Euro liegt.
Beispiel: Frau Amsel arbeitet zehn Stunden wöchentlich in einer
Buchhandlung und verdient 400 Euro im Monat. Vom 10. Juni.
bis zum 30. Juli übernimmt sie eine Krankheitsvertretung und
erhält in dieser Zeit 1.500 Euro im Monat.
Da die
Veränderung des Arbeitslohns auf höchstens zwei Monate begrenzt ist,
lässt sich dies als "nur gelegentlich" ansehen. Deshalb wird auch die
Tätigkeit im Zeitraum 10. Juni bis 30. Juli als
geringfügige Beschäftigung angesehen. Es bleibt somit dabei, dass
der Arbeitgeber nur Pauschalabgaben - auch auf den hohen Arbeitslohn -
zahlen muss und der Arbeitslohn in Höhe von 1.500 Euro ebenfalls
steuerfrei ist.
Bei schwankender Höhe des Arbeitslohns muss
ein Durchschnittswert gebildet werden. Die Pauschalabgabe hat der
Arbeitgeber immer nach dem tatsächlichen Arbeitslohn zu berechnen,
auch wenn dieser zulässigerweise die Grenze von 400 Euro
übersteigt, beispielsweise bei unvorhersehbarem Überschreiten, bei
schwankender Vergütung oder bei Einmalzahlungen.
Beispiel:
Herr Specht verdient in den Monaten September bis April monatlich
500 Euro und in den Monaten Mai bis August monatlich
300 Euro. Das Gesamtentgelt im Jahr beträgt 5.200 Euro, das
Durchschnittsentgelt 433,33 Euro. Da es über der
Arbeitslohngrenze von 400 Euro liegt, ist Herr Specht
sozialversicherungspflichtig. Und zwar auch in den Monaten, in denen
er nur 300 Euro verdient.
Zuletzt geändert am 03.01.2008
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