Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu unterscheiden, ob die
Existenzgründung mit Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) oder
dem neuen Gründungszuschuss gefördert wird.
- Ich-AG
In der Arbeitslosenversicherung werden die
Ich-AG-Gründer nicht unmittelbar in den Schutz einbezogen. Wie sonst
auch, begründen Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige
Leistungen. Das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III)
sieht jedoch eine begrenzte Aufrechterhaltung des
Versicherungsschutzes vor.
- Gründungszuschuss
Der
mit Gründungszuschuss geförderte Existenzgründer hat
bei Aufgabe der Selbgstständigkeit und Eintritt der
Arbeitslosigkkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er innerhalb
der Rahmenfrist in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
hat. Diese Rahmenfrist umfasst in der Regel die letzten
zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung. Zeiten der freiwilligen
Weiterversicherung werden als Versicherungspflichtverhältnis
berücksichtigt.
Wer vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit
Arbeitslosengeld bezogen haben, kann diesen Anspruch mit seiner
Restdauer wieder geltend machen, wenn nach Entstehung des Anspruchs
noch keine vier Jahre verstrichen sind.
Wichtig: Die Dauer
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von
Tagen, für die Anspruch auf einen Gründungszuschuss in Höhe des
zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.
Neu: Existenzgründer können sich seit dem 1. Februar 2006
unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit
versichern. Dieses Angebot können auch Arbeitslose während der
Förderzeit nutzen. Sie müssen es aber nicht, denn ihr ehemaliger
Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt erst nach vier Jahren.
Über Einzelheiten informiert die Bundesagentur für Arbeit.
Zuletzt geändert am 04.12.2006
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