Arbeitsort

Der Arbeitsvertrag bestimmt den Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. In den meisten Fällen ist der Arbeitsort die Betriebsstätte des Arbeitgebers. In vielen Tätigkeiten besteht jedoch auch kein fester Arbeitsort (z. B. Montage- oder Bauarbeiter)

Schließt die Art der Tätigkeit einen wechselnden Arbeitsplatz nicht aus, so kommt es allein auf den Arbeitsvertrag an. Setzt der Arbeitsvertrag keine Grenzen, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich an jedem Einsatzort arbeiten, den ihm der Arbeitgeber zuweist. Die Bestimmung des Arbeitsortes unterliegt dann dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Ohne Festlegung des Arbeitsplatzes im Arbeitsvertrag stellt die Weigerung, den Einsatzort zu wechseln, eine Arbeitsverweigerung dar, die zur fristlosen Kündigung berechtigt (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 2 Sa 950/04).

Rechtstipp: Kommt für Sie als Arbeitnehmer nur ein wohnortnaher Einsatz in Frage, sollten Sie das im Arbeitsvertrag festhalten lassen. Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, auf die Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Besteht jedoch keine anderweitige Einsatzmöglichkeit, wird meist auch eine weit entfernte Arbeitsstätte für zumutbar angesehen. Einsätze im Ausland sind jedoch in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.

Zuletzt geändert am 26.04.2006

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