Der Arbeitsvertrag bestimmt den Ort, an dem der Arbeitnehmer seine
Arbeitsleistung zu erbringen hat. In den meisten Fällen ist der
Arbeitsort die Betriebsstätte des Arbeitgebers. In vielen
Tätigkeiten besteht jedoch auch kein fester Arbeitsort (z. B.
Montage- oder Bauarbeiter)
Schließt die Art der Tätigkeit
einen wechselnden Arbeitsplatz nicht aus, so kommt es allein auf den
Arbeitsvertrag an. Setzt der Arbeitsvertrag keine Grenzen, muss der
Arbeitnehmer grundsätzlich an jedem Einsatzort arbeiten, den ihm der
Arbeitgeber zuweist. Die Bestimmung des Arbeitsortes unterliegt dann
dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Ohne Festlegung des Arbeitsplatzes
im Arbeitsvertrag stellt die Weigerung, den Einsatzort zu wechseln,
eine Arbeitsverweigerung dar, die zur fristlosen Kündigung berechtigt
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.04.2005,
Aktenzeichen: 2 Sa 950/04).
Rechtstipp: Kommt für Sie
als Arbeitnehmer nur ein wohnortnaher Einsatz in Frage, sollten Sie
das im Arbeitsvertrag festhalten lassen. Zwar ist der Arbeitgeber
grundsätzlich verpflichtet, auf die Belange des Arbeitnehmers
Rücksicht zu nehmen. Besteht jedoch keine anderweitige
Einsatzmöglichkeit, wird meist auch eine weit entfernte
Arbeitsstätte für zumutbar angesehen. Einsätze im Ausland sind
jedoch in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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