Arbeitsrechtliche Folgen der falschen Einordnung

Wurde ein Arbeitnehmer fälschlich als Selbständiger, freier Mitarbeiter oder dergleichen geführt - und stellt sich heraus, dass er in Wahrheit Arbeitnehmer ist, so hat dies nicht nur sozialversicherungsrechtliche, sondern selbstverständlich auch arbeitsrechtliche Folgen. Sie bestehen zum einen darin, dass sich der jetzt richtig als Arbeitnehmer Eingestufte voll und ganz auf die mit diesem Status verknüpften Schutzrechte berufen kann - also auf den Kündigungsschutz, auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz, auf Mutterschutz- und Schwerbehindertengesetz. Dazu kommen z.B. auch Urlaub, und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Für den Fall, dass beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über den wahren Status rechtlich geirrt haben, wird der Vertrag nur in Hinblick auf die Zukunft angepasst. Problematisch ist hier des Öfteren die Höhe der Vergütung. Sie entspricht nicht notwendigerweise dem vorher an den "freien Mitarbeiter" gezahlten Honorar. Abhängig vom Einzelfall, kann das Gehalt sich nach dem branchenüblichen Lohn richten - z.B. dann, wenn es sowohl einen Tarifvertrag als auch eine Honorarrichtlinie für freie Mitarbeiter gibt.

Der Arbeitgeber kann - wenn das fälschlich ausgezahlte Honorar höher war, als der eigentlich und für die Zukunft geltende zu zahlende Betrag - u.U. auch Rückforderungsansprüche haben (BAG Urteil vom 29.5.02).

Zuletzt geändert am 10.01.2005

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