Wurde ein Arbeitnehmer fälschlich als Selbständiger,
freier Mitarbeiter oder dergleichen geführt - und stellt sich
heraus, dass er in Wahrheit Arbeitnehmer ist, so hat dies nicht nur
sozialversicherungsrechtliche, sondern selbstverständlich auch
arbeitsrechtliche Folgen. Sie bestehen zum einen darin, dass sich der
jetzt richtig als Arbeitnehmer Eingestufte voll und ganz auf die mit
diesem Status verknüpften Schutzrechte berufen kann - also auf
den Kündigungsschutz, auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz,
auf Mutterschutz- und Schwerbehindertengesetz. Dazu kommen z.B. auch
Urlaub, und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Für den
Fall, dass beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich
über den wahren Status rechtlich geirrt haben, wird der Vertrag
nur in Hinblick auf die Zukunft angepasst. Problematisch ist hier des
Öfteren die Höhe der Vergütung. Sie entspricht nicht
notwendigerweise dem vorher an den "freien Mitarbeiter"
gezahlten Honorar. Abhängig vom Einzelfall, kann das Gehalt sich
nach dem branchenüblichen Lohn richten - z.B. dann, wenn es
sowohl einen Tarifvertrag als auch eine Honorarrichtlinie für
freie Mitarbeiter gibt.
Der Arbeitgeber kann - wenn das
fälschlich ausgezahlte Honorar höher war, als der eigentlich
und für die Zukunft geltende zu zahlende Betrag - u.U. auch
Rückforderungsansprüche haben (BAG Urteil vom 29.5.02).
Zuletzt geändert am 10.01.2005
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