Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften für den Arbeitsplatz finden
sich vor allem im Arbeitsschutzgesetz ArbSchG), in der
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der
Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV). Diese Regelungen gelten
auch im Bereich der Telearbeit.
Der Arbeitgeber muss dafür
sorgen, dass Beleuchtung, Raumtemperatur und Belüftung nach
Vorschrift funktionieren. Laut Bildschirmarbeitsverordnung hat der
Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu ermitteln
und zu beurteilen, nach denen sich eine mögliche Gefährdung des
Sehvermögens sowie körperliche Probleme oder psychische Belastungen
ergeben könnten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollte er
geeignete Maßnahmen treffen. Dabei ist er angehalten, entsprechend
den arbeitsrechtlichen Vorschriften auch Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Rate zu ziehen.
Ausnahmen und Abweichungen von diesen Schutzvorschriften sind nur
möglich, wenn der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen
trifft oder die Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte für ihn führen würde.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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