Auch im Bereich der Telearbeit gilt das Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten (§ 3 ArbSchG).
Trotz räumlicher Trennung verantwortet der Arbeitgeber also auch den
Arbeits- und Gesundheitsschutz des Heimtelearbeiters.
Neben dem
Arbeitgeber sind die aber auch die Arbeitnehmer selbst angewiesen,
nach ihren Möglichkeiten für sich zu sorgen (§ 15 ArbSchG).
Weiter hat auch der Betriebsrat auf die Einhaltung der
Unfallschutzvorschriften zu achten.
Auf besondere
arbeitsschutzrechtliche Regelungen gehen die nachfolgenden beiden
Abschnitte ein.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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