Auch die Arbeitszeit selbst kann im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Dabei sind maximal zehn Stunden am Tag zulässig - wenn sich
(einschließlich Samstag) ein Schnitt von nicht mehr als acht Stunden
innerhalb von sechs Monaten ergibt. Hier sind zahlreiche Varianten
möglich, vor allem, was die Regelung von Überstunden,
Bereitschaftsdiensten oder Gleitzeit betrifft. Grenzen setzt das
Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Seit dem 1. Januar 2004 gelten auch
Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat der
Arbeitnehmer, sobald sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
bestanden hat, einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit (§ 8 Absatz 1 TzBfG), er hat also
einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Spätestens drei
Monate vor dem gewünschten Beginn muss der die Verringerung beim
Arbeitgeber beantragen und mit dem Ziel des Einvernehmens erörtern.
Rechtstipp: Der Arbeitnehmer kann nicht nur eine Verringerung
der Arbeitszeit sondern - wenn er dies möchte - auch eine bestimmte
Verteilung der dann verbleibenden Zeit verlangen. Und er kann die
Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der
Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2004, Aktenzeichen: 9 AZR
644/03). Der Arbeitgeber muss allerdings der gewünschten Verteilung
nur zustimmen, wenn ihr betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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