Hat ein Arbeitgeber das private Surfen im Arbeitsvertrag erlaubt,
kann er diese Erlaubnis nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder per
Änderungskündigung aufheben.
- Eine ausdrückliche
Genehmigung kann der Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen
für die Zukunft zurücknehmen. Eine Zustimmung des Betriebsrates ist
im Allgemeinen nicht erforderlich (zu den Ausnahmen siehe im Absatz
"Beteiligung des Betriebsrats").
- Eine schlüssige
("konkludente") Erlaubnis kann der Arbeitgeber ebenfalls jederzeit und
ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zurücknehmen.
Anders ist das bei einer betrieblichen Übung. Sie hat
vertraglichen Charakter und kommt wie jeder Vertrag - wenn auch nicht
notwendigerweise ausdrücklich - durch Angebot und Annahme zustande.
Dementsprechend kann die betriebliche Übung auch nur mit
Einverständnis der Arbeitnehmer zurückgenommen werden. Wird das
Einverständnis verweigert, kann der Arbeitgeber nur mit Kündigung
oder Änderungskündigung eine Änderung erreichen.
Rechtstipp: Wollen Sie als Arbeitgeber eine Kündigung und die
langfristige Bindung einer betrieblichen Übung vermeiden, können Sie
von vornherein einen Widerrufsvorbehalt anbringen. Das muss ganz
unmissverständlich geschehen, beispielsweise durch ein Rundschreiben
oder einen Aushang. Allerdings ist auch bei einem solchen
Widerrufsvorbehalt die betriebliche Übung nicht willkürlich zu
beenden. Es bedarf eines sachlichen Grundes.
Zuletzt geändert am 26.09.2005
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