Aufhebung der Erlaubnis

Hat ein Arbeitgeber das private Surfen im Arbeitsvertrag erlaubt, kann er diese Erlaubnis nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder per Änderungskündigung aufheben.

  • Eine ausdrückliche Genehmigung kann der Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zurücknehmen. Eine Zustimmung des Betriebsrates ist im Allgemeinen nicht erforderlich (zu den Ausnahmen siehe im Absatz "Beteiligung des Betriebsrats").
  • Eine schlüssige ("konkludente") Erlaubnis kann der Arbeitgeber ebenfalls jederzeit und ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zurücknehmen.

Anders ist das bei einer betrieblichen Übung. Sie hat vertraglichen Charakter und kommt wie jeder Vertrag - wenn auch nicht notwendigerweise ausdrücklich - durch Angebot und Annahme zustande. Dementsprechend kann die betriebliche Übung auch nur mit Einverständnis der Arbeitnehmer zurückgenommen werden. Wird das Einverständnis verweigert, kann der Arbeitgeber nur mit Kündigung oder Änderungskündigung eine Änderung erreichen.

Rechtstipp: Wollen Sie als Arbeitgeber eine Kündigung und die langfristige Bindung einer betrieblichen Übung vermeiden, können Sie von vornherein einen Widerrufsvorbehalt anbringen. Das muss ganz unmissverständlich geschehen, beispielsweise durch ein Rundschreiben oder einen Aushang. Allerdings ist auch bei einem solchen Widerrufsvorbehalt die betriebliche Übung nicht willkürlich zu beenden. Es bedarf eines sachlichen Grundes.

Zuletzt geändert am 26.09.2005

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