Aufhebung durch Testament

Verfügungen, die ein Vermächtnis oder eine Auflage enthalten, können durch Testament aufgehoben werden - aber nur dann, wenn der Vertragspartner zustimmt. Das bestimmt § 2291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Zustimmungserklärung muss aber notariell beurkundet werden (§ 2291 Absatz 2 BGB).

Rechtstipp: Eheleute haben zudem die Möglichkeit, einen Erbvertrag durch ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise aufzuheben (§ 2292 BGB). Dies ist ein erheblich kostengünstigerer Weg als die notarielle Aufhebung.

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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