Verfügungen, die ein Vermächtnis oder eine Auflage enthalten,
können durch Testament aufgehoben werden - aber nur dann, wenn der
Vertragspartner zustimmt. Das bestimmt § 2291 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Die Zustimmungserklärung muss aber notariell
beurkundet werden (§ 2291 Absatz 2 BGB).
Rechtstipp: Eheleute
haben zudem die Möglichkeit, einen Erbvertrag durch ein
eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise
aufzuheben (§ 2292 BGB). Dies ist ein erheblich kostengünstigerer
Weg als die notarielle Aufhebung.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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