Aufhebung durch Vertrag

Die Vertragsparteien des Erbvertrags können den Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls vor einem Notar geschlossen werden muss, in einzelnen Verfügungen oder im Ganzen aufheben. Das bestimmt § 2290 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auf § 2276 BGB verweist. Der Aufhebungsvertrag muss persönlich geschlossen werden, eine Vertretung ist unzulässig.

Bezüglich Geschäftsfähigkeit und Form gelten die gleichen Regeln wie für den Abschluss eines Erbvertrages (siehe hierzu Abschnitt "Geschäftsfähigkeit)".

Ein alter Erbvertrag kann auch schon durch Abschluss eines neuen Erbvertrags aufgehoben werden.

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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