Die Vertragsparteien des Erbvertrags können den Vertrag durch
einen Aufhebungsvertrag, der ebenfalls vor einem Notar geschlossen
werden muss, in einzelnen Verfügungen oder im Ganzen aufheben. Das
bestimmt § 2290 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der auf § 2276
BGB verweist. Der Aufhebungsvertrag muss persönlich geschlossen
werden, eine Vertretung ist unzulässig.
Bezüglich
Geschäftsfähigkeit und Form gelten die gleichen Regeln wie für den
Abschluss eines Erbvertrages (siehe hierzu Abschnitt
"Geschäftsfähigkeit)".
Ein alter Erbvertrag kann auch schon
durch Abschluss eines neuen Erbvertrags aufgehoben werden.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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